Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese Bedingungen wurden von Sedaka ApS mit Sitz in Auroravej 6 C,3., Kopenhagen [Dänemark], am 1. Juli 2025 festgelegt. Sie basieren auf den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die für den Handel mit Saatgut und Jungpflanzen gelten.

Artikel 1

Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Neue Preisgestaltung und Angebote:

  1. Alle vom Verkäufer abgegebenen Angebote sind unverbindlich. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ein unverbindliches Angebot innerhalb von bis zu drei Tagen nach Annahme durch den Käufer zurückzuziehen. Die im Angebot angegebenen Preise enthalten die Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die im Angebot genannten Preise enthalten keine Versandkosten, es sei denn, dies ist ausdrücklich angegeben.
  2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise regelmäßig anzupassen. Jedes neue Preisangebot ersetzt frühere Angebote für Bestellungen, die nach dem Ausstellungsdatum des neuen Angebots aufgegeben werden.

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Auroravej 6 c, 3.
2610 Rodovre (Dänemark)
Telefon: +45 5350 5599
E-Mail: info@hybridplaysolutions.com

Artikel 2

Aussetzung von Verpflichtungen

  1. Wenn der Käufer in Verzug gerät oder eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, werden alle Verpflichtungen automatisch und sofort ausgesetzt, bis der Käufer den ausstehenden Betrag vollständig bezahlt hat (einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten). Der Verkäufer kann vom Käufer eine vollständige Zahlung oder eine angemessene Sicherheit, wie z. B. eine Bankgarantie einer anerkannten Bank, verlangen.
  2. Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, vollständige Zahlung oder ausreichende Sicherheit zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Käufers bestehen, seine Verpflichtungen ordnungsgemäß oder rechtzeitig zu erfüllen.

Artikel 3

Inkassokosten

Wenn der Käufer in Verzug gerät oder eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, gehen alle Inkassokosten, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, zu Lasten des Käufers.

Artikel 4

Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die aus Mängeln der gelieferten Leistung resultieren, es sei denn, diese Mängel sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden im Zusammenhang mit der Leistung, über die er eine Beschwerde eingereicht hat, zu minimieren.
  3. Sollte der Verkäufer haftbar gemacht werden, ist seine Haftung auf den Rechnungswert der gelieferten Ware begrenzt; in keinem Fall haftet der Verkäufer für Folgeschäden jeglicher Art.

Artikel 5

Verwendung und Garantie

  1. Alle gelieferten Produkte sind für den B2B-Markt bestimmt.
  2. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die gelieferten Artikel den Produktspezifikationen entsprechen, die Bestandteil dieser Bedingungen sind. Diese Spezifikationen stellen jedoch keine Garantie dar. Wenn die gelieferten Artikel nicht den Produktspezifikationen entsprechen, wird der Verkäufer den Käufer informieren. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die gelieferte Leistung dem vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck entspricht.
  3. Wenn der Verkäufer Keimdaten bereitgestellt hat, basieren diese ausschließlich auf reproduzierbaren Labortests. Es kann keine direkte Korrelation zwischen den angegebenen Keimraten und den tatsächlichen Anbauergebnissen des Käufers angenommen werden. Die angegebene Keimrate bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Prüfung und die dabei verwendeten Bedingungen. Ergebnisse können je nach Standort, Anbaumethoden und klimatischen Bedingungen variieren.
  4. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Käufer die Samen unsachgemäß verarbeitet, umverpackt oder verwendet oder dies zulässt.

Artikel 6

Mängel: Reklamationsverfahren

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass die gelieferten Artikel der Vereinbarung entsprechen – insbesondere, ob die richtigen Artikel geliefert wurden, die Mengen übereinstimmen und die Qualität den vereinbarten Standards entspricht oder, falls keine Standards vereinbart wurden, den üblichen Anforderungen.
  2. Der Käufer muss den Verkäufer innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung schriftlich über sichtbare Mängel informieren und Angaben wie Sendungsnummer, Chargennummer, Lieferschein und Rechnungsdaten machen.
  3. Verborgene Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Käufer muss außerdem dokumentieren, wie die Artikel verwendet wurden, und bei Weiterverkauf den Käufer identifizieren. Beschwerden, die nicht fristgerecht eingehen, werden nicht berücksichtigt.
  4. Können sich die Parteien nicht über Keimraten, Sortenreinheit oder Qualität einigen, gelten die Regeln des dänischen Rechts.

Artikel 7

Bereitstellung von Informationen

  1. Alle vom Verkäufer bereitgestellten Informationen, unabhängig vom Format, sind unverbindlich. Beschreibungen, Empfehlungen und Abbildungen in Broschüren und Katalogen dienen nur als allgemeine Informationen und stellen keine Garantie dar. Der Käufer ist verantwortlich für die Eignung der Artikel für den vorgesehenen Zweck und die lokalen Bedingungen.
  2. In der Kommunikation des Verkäufers bedeutet „Immunität“ absolute Resistenz gegen einen bestimmten Schädling; „Resistenz“ die Fähigkeit, dessen Entwicklung zu begrenzen; und „Toleranz“ die Fähigkeit, einen gewissen Befall ohne wesentliche Beeinträchtigung zu ertragen.

wird definiert als die Fähigkeit einer Pflanzenart, einem bestimmten Schädling oder Umweltfaktor zu widerstehen, während „Anfälligkeit“ das Gegenteil bezeichnet.

Artikel 8

Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die die Erfüllung des Vertrags verhindern und dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, z. B. Streiks, Materialknappheit, Lieferverzögerungen oder Transportprobleme.
  2. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich, wenn er aufgrund höherer Gewalt nicht liefern kann.
  3. Dauert die höhere Gewalt länger als zwei Monate an, können beide Parteien den Vertrag kündigen. Eine Entschädigungspflicht besteht in diesem Fall nicht.

Artikel 9

Streitbeilegung

  1. Bei Vereinbarung eines Schiedsverfahrens wird jeder Streitfall vom zuständigen Zivilgericht am Sitz des Verkäufers behandelt.
  2. Vor einem Gerichtsverfahren sollen die Parteien versuchen, den Streit gütlich oder durch Mediation zu lösen.
  3. Der Verkäufer kann den Käufer jederzeit vor ein zuständiges Gericht laden.

Artikel 10

Anwendbares Recht

  1. Alle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen dem Recht des Landes des Verkäufers.
  2. Sind Verkäufer und Käufer in verschiedenen Ländern ansässig, gilt das UN-Kaufrecht (CISG), sofern es nicht den zwingenden Vorschriften des Landes des Verkäufers widerspricht.

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